Willkommen bei Huwald Liebschner GmbH

AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Zustandekommen des Vertrages, Pflichten der Huwald Liebschner GmbH und des Nutzers und die Abwicklung der zwischen dem Kunden und der Huwald Liebschner GmbH geschlossenen Verträge.

 

Verkäufer

Huwald Liebschner GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 23
24558 Henstedt-Ulzburg
Deutschland
Telefon: +49 4193 750 86 -0
Telefax: +49 4193 750 86 -70
E-Mail: info@huwald-liebschner.com

Geschäftsführer: Hans Brüchert
Registergericht: Amtsgericht Kiel
Registernummer: HRB16948 KI
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a
Umsatzsteuergesetz: DE 118 561 957

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§ 1 Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Regelung der Vertragsbedingungen für sämtliche Verträge der Huwald Liebschner GmbH (Verkäufer) mit dem Kunden (Nutzer) geschlossen werden. Es gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
  2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden Käufer genannt) oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot an Unternehmer

  1. Der Verkäufer bietet Produkte ausschließlich an Unternehmer an, die die Waren oder Leistungen für ihren selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen oder für ihre behördliche oder dienstliche Tätigkeit beziehen. Die Angebote des Verkäufers richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher.
  2. Diese AGB sind unter diesem Gesichtspunkt insbesondere auszulegen.

 

§ 3 Angebot und Zustandekommen des Vertrags

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angebote und Darstellungen auf unseren Internetseiten stellen keine verbindlichen Vertragsangebote, sondern nur Aufforderungen an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot aufgrund dieser Darstellungen abzugeben.
  2. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
  3. Der Vertrag kommt zustande entweder mit schriftlicher Annahmeerklärung des Verkäufers oder mit Erbringung der Leistung.
  4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer ist der Vertrag der entsprechend des Angebots/Internetangebots des Verkäufers oder sonst zustande kommt, einschließlich dieser AGB
  5. Beratungen und mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den vorliegenden Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus Ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten
  6. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende mündliche Abreden zu treffen.
  7. Angaben vom Verkäufer zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Im Übrigen wird auf § 8 Nr. 10 verwiesen.
  8. Der Verkäufer ist berechtigt seinen Firmentext, seine Firmenzeichen sowie spezielle Produktdaten auf Lieferungen aller Art anzubringen, soweit insbesondere die Leistungen oder der Vertragszweck nicht beeinträchtigt werden.
  9. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Dieses gilt auch, wenn diese dem Käufer ganz oder anteilig in Rechnung gestellt wurden. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

§ 4 Preise

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen oder kaufmännischen Bestätigungsschreiben aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO, freibleibend ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Die Produktpreise beinhalten keine Entsorgungskosten oder Lizenzgebühren für Verkaufsverpackungen. Eine Kürzung der Rechnung ist nicht zulässig. Ist der Käufer nach dem Gesetz verpflichtet, die beim Verkäufer erworbenen Produkte lizenzieren zu lassen, ist er für die Durchführung des Lizenzvorganges und für die zu entrichtenden Gebühren selber verantwortlich.
  3. Soweit die vereinbarte Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Preise des Verkäufers.
  4. Mehrkosten, die aufgrund von Auftragsänderungen nach bereits erteilter Genehmigung von Produktionsvorlagen durch den Besteller entstehen, werden einschließlich eventueller Kosten für Maschinenstillstand dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

§ 5 Zahlung/Schadenersatzverpflichtung des Käufers bei Nichterfüllung

  1. Rechnungsbeträge sind, falls durch eine Mahnung der Verzug nicht früher eintritt, innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug oder innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zu verzinsen.
  2. Die Verzugszinsen betragen 6%. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  3. Es werden je Mahnung € 10,00 Mahngebühren berechnet.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  6. Bei Berechnung nach Kilo wird brutto für netto berechnet. Dieses gilt speziell für Rollenware, bei denen Hülsen und Verpackungen nicht abgezogen werden können.
  7. Ist der Abzug von Skonto innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart, bezieht sich dieser auf den Warenwert und wird nur bei restloser Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, auch derjenigen aus früheren Lieferungen, gewährt.
  8. Sollte der Verkäufer wegen Zahlungsverzug oder aus sonstigen vom Käufer zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück treten, so beträgt der Schadenersatzanspruch für Nichterfüllung 20 % vom Auftragswert, soweit vom Verkäufer kein höherer Schaden nachgewiesen wird. Der Käufer kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Schadenersatzansprüche entstehen auch bei weiteren Vertragsverstößen, vgl.§6 Nr. 8 und 10.

 

§ 6 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers –vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, insbesondere dann, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  5. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser AGB beschränkt.
  6. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen und berechtigen nicht zur Rechnungskürzung.
  7. Kommt der Besteller mit der Lieferung von Dateien, Skizzen, Daten oder Ähnlichem zu deren Lieferung er vertraglich verpflichtet ist, in Verzug, ist der Verkäufer nach Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach §5 Nr. 9 zu verlangen. Gleiches gilt, wenn die Schutzrechte an den zu liefernden Daten etc. nicht beim Käufer sind und dieser sie auch nicht nach entsprechender Fristsetzung nachweist. Im übrigen gilt § 9.
  8. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge) verpflichten den Besteller zur Abnahme der gesamten Abrufmenge spätestens neun Monate nach Vertragsabschluss, soweit nicht eine Lieferung oder ein Abruf zu einem anderen Zeitpunkt vereinbart ist.
  9. Erfolgen keine oder nicht termingerechte Abrufe, ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, Teilmengen zu berechnen, Verzugsschaden insbesondere Lagerkosten geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche nach §5 Nr. 9 geltend zu machen.
  10. Bei der Lieferung palettierter Ware hat der Besteller dem Verkäufer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat oder deren Wert zu ersetzen. Zur Abrechnung des Palettenverkehrs führt der Verkäufer für den Käufer ein Palettenkonto nach Maßgabe der vom Käufer quittierten Versandbelege. Alle nicht oder beschädigt zurückgegebenen Paletten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

 

§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers, soweit nicht anders vereinbart ist.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Maschinenaufstellung, Einweisung, Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
  4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände (mindestens 2,00 EUR pro Palette) pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist und der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 (6) mitgeteilt und ihn zur abnahme aufgefordert hat, oder seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  7. Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen und mitzuteilen, ob diese ordnungsgemäß, druckreif oder fertigungsreif sind. Die Gefahr etwaiger Fehler diesbezüglich geht mit der Druckreiferklärung oder Fertigungsreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich anschließenden Fertigungsvorgang entstehen.

 

§ 8 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme oder bei Maschinen spätestens ab Inbetriebnahme.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Wird ein Mangel gerügt ist auf Verlangen des Verkäufers der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden sofern der Verkäufer nicht die Abholung veranlasst. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges, sofern der Käufer die Rückholung veranlasst und bezahlt hat; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Stellt sich heraus, dass der bezeichnete Mangel nicht vorliegt oder der Verkäufer nicht für den Mangel einzustehen hat, ist der Käufer verpflichtet, alle Kosten im Zusammenhang mit der unberechtigten Mangelrüge dem Verkäufer zu erstatten.
  3. Solche Schäden, die bei der Annahme des Gutes äußerlich erkennbar waren, sind dem Frachtführer oder Spediteur sofort anzuzeigen und schriftlich auf den Frachtpapieren zu vermerken.
  4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
  7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  8. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  9. Die Druckqualität von fortlaufend angebrachten Recyclingzeichen stellt keinen Reklamationsgrund dar.
  10. Produktionsbedingte Abweichungen bezüglich Maßhaltigkeit und Liefermenge sind nach den Maßgaben der jeweiligen Prüf- und Bewertungsklauseln der GKV (Gesamtverband Kunststoffverarbeitender Industrie) und der Papier- und Pappenindustrie kein Reklamationsgrund.
    Der Verkäufer ist bemüht bei speziell auf Kundenwunsch angefertigten Artikeln, die Bestellmengen einzuhalten, jedoch müssen Mehr- oder Minderlieferungen in folgendem Umfang akzeptiert werden:

    Bei Polyäthylenprodukten
    bis 500 kg .......................... +/- 20 %
    ab 500 kg ........................... +/- 10 %

    Bei Papier- und Kartonagenartikel
    bis 500 Stück ...................... +/- 25 %
    bis 3.000 Stück ................... +/- 20 %
    über 3.000 Stück ................. +/- 15 %

    Bei allen anderen Artikeln
    ................................................ +/- 10 %

 

§ 9 Schutzrechte

  1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Verkäufers unterliegen den Beschränkungen des § 10 dieser AGB. Für Vorgaben des Bestellers gilt im übrigen §6 Nr. 8.
  3. Der Käufer allein trägt die Verantwortung für die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte. Sofern bei der Auftragsvergabe Patent- Lizenz- oder Urheberrechte verletzt werden, haftet dieser in vollem Umfang und hat den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei zu stellen. Werden von Dritten die Verletzung von Schutzrechten behauptet ist der Verkäufer berechtigt, die Produktion bis zu einer gerichtlichen Entscheidung einzustellen oder vom Vertrag zurück zu treten. Verzögert sich die Produktion, ist eine Preisanpassung nach § 4 Nr. 3 möglich. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mögliche Schutzrechtsverletzungen Dritter bei Vorgaben durch den Käufers zu überprüfen.
  4. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. In jedem Falle gilt §10.

 

§ 10 Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit der Verkäufer gemäß §10 Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
  4. In den Fällen dieses §10 Nr. 3 sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 10.000,-- je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  7. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  8. Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
  2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls §11 Nr. 9 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
  8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
  9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist Bremen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
  3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Widerruf von Einwilligungen

Die nachstehenden Einwilligungen haben Sie ggf. im Verlauf des Bestellprozesses ausdrücklich erteilt. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können.

"Ich möchte den kostenlosen Newsletter erhalten. Abmeldung jederzeit im Bereich "Kundenkonto" möglich."

Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse für Werbezwecke kann ich durch formlose Mitteilung, z.B. per E-Mail an Info@huwald-liebschner.com jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

 

Stand: 19.01.2016