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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Die allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln das Zustandekommen des Vertrages, Pflichten der Huwald Liebschner GmbH und des Nutzers und die Abwicklung der zwischen dem Lieferanten und der Huwald Liebschner GmbH geschlossenen Verträge.

 

 

Besteller

Huwald Liebschner GmbH
Rudolf-Diesel-Strasse 23
24558 Henstedt-Ulzburg
Deutschland
Telefon: +49 4193 75086-0
Telefax: +49 4193 75086-70
E-Mail: info@hl-verpackung.de

Geschäftsführer: Hans Brüchert
Registergericht: Amtsgericht Kiel
Registernummer: HRB 16948KI
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a
Umsatzsteuergesetz: DE 118561957

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§ 1 Allgemeines

1.1 Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für den Besteller unverbindlich, auch wenn der Besteller nicht widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.


1.2 Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss. 

1.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.

1.4 Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden vom Besteller nicht übernommen. Der Besteller ist SVS/RVS-Verbotskunde.

 

 

§ 2 Liefertermin und Erfüllungsort

2.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung des Bestellers zulässig. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen ist deren Bereitstellung in

abnahmefähigem Zustand maßgebend.

2.2 Gerät der Lieferant in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden vollendeten Verzugstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Gesamtauftragswerts, bis zur Höhe von max. 5,0% des Auftragswertes zu verlangen. Der Besteller kann die Vertragsstrafe verlangen, wenn er sich das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehält. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

2.3 Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Ist eine Empfangsstelle nicht angegeben und ergibt sich diese auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt der Firmensitz des Bestellers als Erfüllungsort.

 

 

§ 3 Versand und Preisstellung

3.1 Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Versandpapiere, wie Lieferscheine und Packzettel, sind den Lieferungen beizufügen. In allen

Schriftstücken sind die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen des Bestellers anzugeben. Spätestens am Tage des Versands ist dem Besteller eine Versandanzeige zuzuleiten. Dem Besteller durch Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

3.2 Die Preise gelten frei Erfüllungsort.

 

 

§ 4 Rechnung und Zahlung, Abtretungsverbot

4.1 Die Rechnung erfolgt in 2facher Ausfertigung und muss für jede Lieferung alle in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergeben. 

4.2 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Überweisung oder Scheck und zwar nach Abnahme bzw. Lieferung sowie Rechnungserhalt innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.

4.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Besteller ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

 

§ 5 Gewährleistung

5.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen während des Zeitraums von 24 Monaten ab Gefahrübergang fehlerfrei bleiben. Im Falle der Weiterveräußerung endet diese Gewährleistung 24 Monate nach Übergang der Gefahr auf den Endkunden.

5.2 Der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfristen beginnt mit der Entdeckung eines Fehlers. Diese Fristen werden durch eine Mängelrüge gehemmt.

5.3 Fehler sind dem Lieferanten, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.4 Unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hat der Besteller das Recht auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und -beseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie beim Besteller anfallen. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird und dies dem 

Lieferanten bei Vertragsabschluss bekannt war. Bei Verzug, Fehlschlagen oder Verweigerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Besteller auch das Recht zur Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferanten zu. Der Besteller kann die 

Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen ansehen, wenn der erste 

Mängelbeseitigungsversuch erfolglos geblieben ist. Unabhängig davon steht dem Besteller in dringenden Fällen das Recht zur Ersatzvornahme gegen Erstattung der dem Lieferanten hierdurch ersparten Aufwendungen zu.

5.5 Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beträgt der Gewährleistungszeitraum sechs Monate ab Erfüllung der Gewährleistungspflicht, endet jedoch nicht vor Ablauf des für die ursprünglichen Lieferungen oder Leistungen geltenden Gewährleistungszeitraumes.

5.6 Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Artikel mit den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften sowie dem Stand der Technik in Deutschland übereinstimmen und außerdem keine Substanzen enthalten, welche für die Gesundheit schädlich sind. Der Lieferant stellt die Huwald Liebschner GmbH von allen Ansprüchen Dritter, welche infolge einer Verletzung der vorgenannten Garantie einen Schaden erleiden, frei. Er ist weiter zum Ersatz der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten der Huwald Liebschner GmbH verpflichtet.

5.7 Zur Sicherstellung unserer Qualitätsanforderungen erwarten wir von einem unabhängigen, akkreditierten Prüfinstitut einen Qualitätsnachweis, auf Basis der von uns festgelegten Prüfkriterien über die für uns hergestellten Produkte.

 

 

§ 6 Hinweis- und Sorgfaltspflichten

6.1 Hat der Besteller den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

6.2 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Besteller zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.3 Der Lieferant hat dem Besteller Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang dem Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Diese Anforderungen hat der Lieferant auf die gesamte Lieferantenkette umzulegen.

6.4 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umwelt-Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und hat den Besteller auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

6.5. Die Aufbewahrung der Auftrags- und Produktbezogenen Dokumente hat für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung zu erfolgen.

6.6. Der Zugang für den Besteller, dessen Kunden und regelsetzende Behörden zu den betreffenden Bereichen aller Einrichtungen, auf jeder Ebene der Lieferantenkette, die an dem Auftrag beteiligt sind, sind zu gewährleisten. Dies gilt ebenso für alle relevanten Aufzeichnungen.

 

 

§ 7 Beistellung

7.1 Vom Besteller dem Lieferanten überlassene Gegenstände aller Art bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und dies dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

7.3 Soweit vom Besteller überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt der Besteller als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für den Besteller.

 

 

§ 8.Geheimhaltung

8.1 Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte, kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

8.2 Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen des Bestellers nur nennen, wenn dieser vorher schriftlich zugestimmt hat.

 

 

§ 9 Qualitäts- und Umweltmanagement

9.1 Wir sind ein nach der internationalen Norm EN 9001 zertifiziertes Unternehmen. Bei der Auftragserfüllung und Auftragsabwicklung sind wir gegenüber dem Kunden verpflichtet, die daraus resultierenden Regelwerke und Normen einzuhalten.

9.2 Die durch uns in der Bestellung genannten oder sonst geforderten Spezifikationen sind durch den Lieferanten zu gewährleisten und deren Einhaltung ist mit entsprechenden Zertifikaten und Nachweisen zu belegen.

9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, qualitätsrelevante Dokumente und Aufzeichnungen für einen Zeitraum von 25 Jahren aufzubewahren.

9.4 Der Lieferant verpflichtet sich, uns bei Änderungen bzw. Abweichungen an Produkt- oder Prozessdefinitionen, Änderungen bei seinen Lieferanten sowie Änderungen des Standorts der Produktionsanlagen schriftlich zu unterrichten.

1.5 Der Lieferant verpflichtet sich, uns nicht konforme Produkte zu melden. Die Disposition nicht konformer Teile darf nicht ohne unsere schriftliche Genehmigung stattfinden.

1.6 Soweit einschlägig, hat der Lieferant die Anforderungen der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) einzuhalten. Insbesondere hat der Lieferant uns darüber zu informieren, ob und wenn ja, in welcher Menge Stoffe der Kandidatenliste in der für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung in Frage kommenden Stoffe in den zu liefernden Produkten enthalten sind. Die aktuelle Kandidatenliste ist auf der Internetseite der European Chemicals Agency (ECHA) veröffentlicht. Bei Produkten, die ein Sicherheitsdatenblatt (SDB bzw. eSDB) erfordern, ist durch den Lieferanten eine aktuelle Version des Sicherheitsdatenblattes auf Basis der REACH-Verordnung bzw. der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit anwendbar, in deutscher Sprache jeder Lieferung beizulegen.

 

 

§ 10 Kontrollrechte

10.1 Unsere Mitarbeiter und die Vertreter von Behörden oder deren Delegierte haben zu jeder Zeit während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen, in denen Arbeiten für uns durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um Geschäftsräume des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten handelt. Sie können Einsicht in sämtliche auftragsbezogenen Unterlagen nehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, eventuelle Unterlieferanten in den mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen entsprechend zu verpflichten.

Dieses Zutrittsrecht muss insbesondere unseren Mitarbeitern und den Vertretern von Behörden oder deren Delegierten gewährt werden, die für die Fortschrittsüberwachung der von uns bei Lieferanten beauftragten Arbeiten und für damit im Zusammenhang stehende Audits zuständig sind.

10.2 Vertreter unserer Auftraggeber haben zu jeder Zeit während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen den Lieferanten, in denen Arbeiten für uns durchgeführt werden, falls wir dem zugestimmt haben und ein Vertreter von uns ebenfalls anwesend ist.

 

 

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Ist der Lieferant Vollkaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – der Firmensitz des Bestellers ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Lieferant im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Besteller ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf, findet keine Anwendung.

 

Stand: 03.08.2020